vorläufige Steuerfestsetzung
- vorläufige Steuerfestsetzung
in Ausnahmefällen mögliche Maßnahme des Finanzamts.
- Zulässig, wenn (1) Ungewissheit über die tatsächlichen Voraussetzungen der Entstehung eines Steueranspruchs besteht, d.h. es müssen Tatsachen oder Sachverhalt ungewiss sein. Ungewissheit über Rechtsfragen führt nicht zur v.St; (2) V.St. ist möglich, wenn ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2 AO), die sich zu Gunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden; (3) das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist; (4) die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der EU, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist (§ 165 AO).
- Umfang: Die v.St. erstreckt sich nur auf den ungewissen Punkt (insoweit vorläufig).
- Bei nicht nur vorübergehender Ungewissheit: ⇡ Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (§ 162 AO).
- Folgen der v.St.: Erleichterte Korrekturmöglichkeiten.
Lexikon der Economics.
2013.
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